Virus Hintergrund Verlaengerung

Lockdown-Verlängerung bis 7.2.

Die Corona-Pandemie hat Sachsen weiterhin im Klammergriff. Die Infektionszahlen sinken, wenn überhaupt, nur sehr langsam. Um das Ziel einer Inzidenz von <50 zu erreichen haben die Staatsregierung folgende Regelungen erlassen:

Schule und Kita

Schulen und Kitas sind mit Ausnahme der Notbetreuung und einer Präsenzschulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen geschlossen

Präsenzbeschulung

Ab dem 18.1. findet diese für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge u. a. an Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien (11. und 12. Klasse) statt

Geschlossen bleiben...
...weiterhin der Handel bis auf Ausnahmen (z. B. Waren des täglichen Bedarfs), Hotelerie, Gastronomie mit Ausnahme zulässiger Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung

Ausgangssperre

Gilt im Freistaat zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages. Nur wenige triftige Gründe rechtfertigen das Verlassen der Wohnung.

Alkoholverbot

Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten

Mund-Nasenbedeckung

Die Masken-Pflicht im öffentlichen Raum besteht, wenn sich Menschen begegnen. Das gilt insbesondere bei der Benutzung von ÖPNV, beim Einkaufen und vor dem Eingangsbereich und auf Parkplätzen von Geschäften, in Gesundheitseinrichtungen und am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann

Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt

Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gesattet mit den Angehörigen eines Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes

Kinderbetreuung

Erlaubt ist die wechselseitige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeindschaften, wenn sie die Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst und einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes